WISSENSWERTES > HAUSORDNUNG

Zum Download: H a u s o r d n u n g beschlossen in der Vertreterversammlung am 10. Dezember 2003
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I. Allgemeines

Jeder Genossenschafter/Mieter mit seinen Angehörigen (in der Folge Hausbewohner genannt) bildet zusammen mit den anderen
Hausbewohnern eine Hausgemeinschaft. Jedes Mitglied einer solchen Hausgemeinschaft muss daher an der Erhaltung eines auf
gegenseitiger Rücksichtnahme begründeten guten Zusammenlebens mitwirken.

Die Hausordnung soll dazu dienen, ein gutes verständnisvolles Zusammenleben aller Mieter zu fördern und die Erhaltung und
Pflege des genossenschaftlichen Eigentums zu sichern. Sie hat nicht den Zweck, die Rechte der Wohnungsnutzer einzuschränken.
Um das ungestörte Zusammenleben zu erreichen, ist die nachfolgende Hausordnung als rechtsverbindlicher Bestandteil des Dauernutzungsvertrages einzuhalten.

II. Gegenseitige Rücksichtnahme, Schutz vor Lärm

Vermeidbarer Lärm belastet unnötig alle Hausbewohner. Es ist besonders darauf zu achten, dass in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr alle Handlungen, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören,
zu unterlassen sind.

Ebenfalls sind in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und 21.00 Uhr bis 7.00 Uhr lärmintensive Haus- und Gartenarbeiten, wie z.B. Hämmern, Sägen, Ausklopfen von Teppichen und Läufern, Staubsaugen, untersagt. Fernseh-, Radio- und andere Tongeräte
sind stets auf Zimmerlautstärke einzustellen; deren Benutzung im Freien (auf Balkonen, Loggien usw.) darf die übrigen
Hausbewohner nicht stören.

Näh-, Strick-, Schreibmaschinen und dergleichen sollten nur auf schalldämpfenden Unterlagen benutzt werden. Von den
vorgenannten Zeiten sind ausgeschlossen Reparaturen zur Erhaltung der Wohnsubstanz sowie Pflegearbeiten im
Wohnumfeld durch Handwerksbetriebe und Firmen.

Gegenseitige Rücksichtnahme ist vor allem bei der Tierhaltung, sofern diese durch die Wohnungsgenossenschaft Görlitz eG (in der
Folge WGGeG genannt) genehmigt ist, geboten.

Bei schwerer Erkrankung von Hausbewohnern ist besondere Rücksichtnahme erwünscht.

Lärmende Spiele und Sportarten (z.B. Fußballspiel) sind auf den unmittelbar an die Gebäude angrenzenden Freiflächen,
Trockenplätzen, im Treppenhaus und in sonstigen Nebenräumen nicht gestattet.

Festlichkeiten aus besonderem Anlass, die sich über 22.00 Uhr hinaus erstrecken, sollen den betroffenen Hausbewohnern
rechtzeitig angekündigt werden.

Das Grillen mit festen und flüssigen Brennstoffen ist im Interesse der Mitbewohner auf Balkonen, Loggien oder unmittelbar an das
Gebäude angrenzenden Flächen nicht gestattet.

Blumenkästen müssen, sofern sie überhaupt zulässig sind, sachgemäß und sicher angebracht werden. Jeder Mieter haftet für
einen von ihm schuldhaft verursachten Schaden.

Beim Gießen von Blumen auf Balkonen und äußeren Fensterbrettern ist darauf zu achten, dass das Wasser nicht an der Hauswand herunterläuft und auf die Fenster und Balkone anderer Hausbewohner rinnt.

III. Sicherheit

Da im Wohnungsbestand der WGGeG elektrische Türöffner eingebaut sind, ist ein Zuschließen der Haustüren nicht gestattet.

Die WGGeG behält sich vor, bei evtl. eintretenden Schäden, Schadensersatz vom Verursacher zu fordern. Haus- und Hofeingänge, Treppen und Flure erfüllen ihren Zweck als Fluchtweg nur, wenn sie freigehalten werden. Sie dürfen daher
nicht zum Ablegen oder Aufbewahren von Gegenständen benutzt werden, zugeparkt oder durch Fahr- und Motorräder, Kinderwagen
usw. versperrt werden.

Offenes Licht und Rauchen auf dem Boden, im Hausflur oder im Keller ist verboten.

Das Lagern von feuergefährlichen, leichtentzündbaren Stoffen in Treppenhäusern, Fluren, Kellern und Böden ist nicht gestattet. Bei
Feststellung dieser Stoffe erfolgt die Entsorgung durch die WGGeG kostenpflichtig.

Die Benutzung von Propangasherden ist nicht gestattet.

Spreng- und Explosionsstoffe dürfen nicht in das Haus oder auf das Grundstück gebracht werden.

Bei Undichtigkeit oder sonstigen Mängeln an den Gas- und Wasserleitungen sind sofort die Stadtwerke Görlitz AG sowie die WGGeG zu benachrichtigen.

Wird Gasgeruch in einem Raum bemerkt, darf dieser nicht mit offenem Licht betreten werden. Elektrische Schalter sind nicht zu
betätigen. Die Fenster sind zu öffnen. Der Haupthahn ist zu schließen.

Versagt die gesamte Flur- und Treppenbeleuchtung, so ist unverzüglich die WGGeG zu benachrichtigen.

Boden- und Treppenhausfenster sind in der kalten Jahreszeit geschlossen zu halten. Dachfenster sind bei Regen und Unwetter zu verschließen und zu verriegeln. Wichtig ist es jedoch, in der kalten Jahreszeit die Keller besonders gut zu lüften.

IV. Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums

Jeder Wohnungsnutzer muss sich dessen bewusst sein, dass Schäden am genossenschaftlichen Eigentum allen Hausbewohnern zur Last fallen, sofern nicht von anderen Ersatz verlangt werden kann.

Bei div. Anlieferungen von Materialien und Transporten durch den Hausflur ist mit der nötigen Vorsicht umzugehen, so dass Beschädigungen im und am Hausflur vermieden werden. Jeder Wohnungsnutzer sollte daher im eigenen Interesse bestrebt sein, solche Schäden möglichst zu vermeiden und zu verhindern.

V. Pflege des genossenschaftlichen Eigentums

Dem Hausbewohner obliegt vereinbarungsgemäß laut Nutzungsoder Dauernutzungsvertrag die Reinigung des genannten
Eigentums. Hierfür sind nur geeignete Mittel zu verwenden.

Treppen dürfen aus der damit verbundenen Unfallgefahr nicht gebohnert und nur mit solchen Reinigungsmitteln gepflegt werden,
die keine Glätte verursachen. Jeder Hausbewohner hat die Pflicht, den auf ihn entfallenden Teil der Reinigungsarbeiten im festgelegten Zeitraum durchzuführen. Die Hausbewohner haben jeweils im Wochentakt nach selbst festgelegter Reihenfolge die Treppenreinigung durchzuführen. Im Verhinderungsfall hat der Hausbewohner eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass eine durch ihn beauftragte Person obige Arbeiten erledigt.

Im Winter erstreckt sich die Reinigungspflicht, sofern diese nicht durch ein Dienstleistungsunternehmen im Auftrag der WGGeG durchgeführt wird, auch darauf, die Zugänge zum Haus und zu den Außenanlagen sowie dem Bürgersteig vor dem Grundstück bis zum Anschluss an das Nachbargrundstück bzw. dem angrenzenden Reinigungsbereich von Schnee und Eis freizuhalten. Glätte ist durch Sand oder andere geeignete abstumpfende Mittel zu beseitigen (Salz ist verboten). Diese Arbeiten sind entsprechend den örtlichen Bestimmungen rechtzeitig vorzunehmen.

Räume, die nur von einzelnen Hausbewohnern benutzt werden, so z.B. Fahrradräume, sind von diesen zu reinigen.
Trockenraum bzw. Trockenboden stehen jedem Hausbewohner gemäß Benutzungsplan, welcher eigenständig von den Hausbewohnern erstellt wird, zur Verfügung.

Das Reinigen von Textilien und Schuhwerk darf nicht aus den Fenstern heraus, über den Balkonbrüstungen oder im Treppenhaus erfolgen.
In die Toiletten und/oder Abflussbecken dürfen Haus- und Küchenabfälle, Scherben, Müll, Papierwindeln u.ä. nicht entsorgt werden.
Trockenräume im Keller, Trockenplätze im Hof bzw. auf dem Boden müssen nach dem Gebrauch vom Benutzer gesäubert und in Ordnung gebracht werden. Es ist darauf zu achten, dass die Fenster dieser Räume vor allem im Winter und bei Regen geschlossen sind. Eine Lüftung dieser Räume ist jedoch in den Wintermonaten wichtig. Ebenfalls ist es nicht gestattet, die Wohnung zum Treppenhaus hin zu entlüften.

Sinkt die Außentemperatur unter den Gefrierpunkt, sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um ein Einfrieren der sanitären Anlagen bzw. der Heizkörper zu vermeiden.

Das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Hof, unter den Balkonen, den Gehwegen und Grünflächen ist nicht erlaubt. Das Waschen von Fahrzeugen, Ölwechsel und Reparaturen sind nicht gestattet.

Jegliche Energieabnahme für private Zwecke, welche über den Hauszähler angeschlossen ist, hat im Interesse einer gerechten Energieumlage von jedem Hausbewohner zu unterbleiben. Für die Verlegung einer privaten Elt-Leitung zum eigenen Elt-Zähler bedarf es der schriftlichen Zustimmung der WGGeG.

Im übrigen sollte jeder Wohnungsnutzer selbst dazu beitragen, dass das Haus und die gemeinschaftlichen Zugänge stets einen sauberen und gepflegten Eindruck machen.

VI. Antennenanlage

Um einen störungsfreien Empfang von der Antennenanschlussdose in der Wohnung zum Empfangsgerät zu gewährleisten, sind nur zugelassene VDE-gerechte Empfängeranschlusskabel zu verwenden. Soweit das Kabel nicht von der WGGeG zur Verfügung gestellt wird, hat es der Hausbewohner auf seine Kosten zu beschaffen. Der Anschluss darf nicht mit anderen Verbindungskabeln vorgenommen werden, weil hierdurch der Empfang der anderen Teilnehmer gestört wird. Auftretende Mängel sind unverzüglich der WGGeG mitzuteilen. Nur Beauftragte der WGGeG sind berechtigt, Arbeiten an der Anlage durchzuführen.

Das Aufstellen von Funkantennen ist ohne Genehmigung der WGGeG nicht gestattet.

VII. Sonstiges

Das eigenmächtige Verändern der Fassade, das Anbringen von An- und Aufbauten auf Balkonen und Loggien sowie das Anbringen von Antennen jeglicher Art, Sat-Empfangsanlagen (Spiegel) und Firmenreklameschildern bedarf der schriftlichen Genehmigung der WGGeG.
Gasherde, E-Herde, Warmwasserbereiter, Lüftungsanlagen und Etagenheizungen werden gebrauchsfähig übergeben und sind nach Vorschrift zu behandeln. Im Unterlassungsfalle hat der Mieter für die Schäden aufzukommen.

Das Wäscheaufhängen auf dem Balkon ist nur bis Brüstungshöhe erlaubt.

Dem Beauftragten der WGGeG ist auf Verlangen das Betreten der Räume zur Kontrolle der Instandsetzung der Wohnung und Nebenräumlichkeiten sowie zur Vorbereitung und Durchführung von Reparaturen nach vorheriger Anmeldung zu gestatten.

Kurze oder länger dauernde Abwesenheit des Hausbewohners entbindet diesen nicht von der Wahrnehmung seiner Pflichten (Schließen jeglicher Absperrarmaturen in der Wohnung, Gewährleistung der Frostfreiheit durch Stellung „*“ bei Thermostatventilen). Es liegt im Interesse des Hausbewohners, wenn er bei Abwesenheit von mehr als 24 Stunden den Beauftragten der WGGeG bzw. einen Mitbewohner davon unterrichtet und Vorsorge für einen erleichterten Zugang zu seiner Wohnung bei Notfällen trifft.

VIII. In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

Die Hausordnung der WGGeG tritt am 11.12.2003 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die am 30.03.1992 beschlossene Hausordnung außer Kraft.

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